Start Abfindungen im Arbeitrecht – Das sollten Sie wissen
Artikel von: Redaktion
04.04.2022

Abfindungen im Arbeitrecht – Das sollten Sie wissen

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Niemand ist vor einer Kündigung gefeit. Die Gründe sind vielfältig, doch meist geht der Verlust des Arbeitsplatzes mit hoher emotionaler Belastung einher. Was bleibt, ist die Hoffnung auf eine Abfindung als Art Einmalzahlung des Arbeitgebers. Doch in welchen Fällen habe ich Anspruch darauf? Was sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen? Nachfolgend wird das Thema Abfindung umfassend erläutert.

Abfindung im Arbeitsrecht

Eine Kündigung des Jobs ist meist eine große Belastung, sowohl emotional als auch finanziell. Die Zahlung einer Abfindung kann den Verlust des Arbeitsplatzes und den Neustart erheblich erleichtern. Sie dient als Entschädigung und füllt die finanzielle Lücke. Die Höhe der Abfindung beträgt meist 0,5 monatliche Verdienste für jedes Beschäftigungsjahr. Anspruch hat aber nicht jeder. Das Arbeitsrecht regelt diesen Bereich der Kündigung.

Wer hat Anspruch?

Eine Abfindung steht Arbeitnehmern nur zu, wenn sie keine Kündigungsschutzklage eingereicht haben. Laut Kündigungsschutzgesetz haben sie bei einer betriebsbedingten Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Abfindung. Betriebsbedingte Gründe für eine Kündigung liegen meist vor, wenn der Arbeitsplatz entfällt und die Firma keine andere Einsatzmöglichkeit hat. Hierbei gilt es, einen Sozialplan zu beachten. Es muss zudem ein Kündigungsgrund vorliegen, der der Überprüfung vor Gericht standhält, beispielsweise ein erheblicher Auftragsrückgang.

Es gibt Unterschiede zwischen großen und kleinen Betrieben. Sind weniger als zehn Mitarbeiter angestellt, greift das Kündigungsschutzgesetz nicht.

Ebenso greift das Kündigungsschutzgesetz nicht, wenn der Angestellte dem Betrieb weniger als sechs Monate zugehört.

Allgemein kann der Anspruch auf Abfindung in Tarifverträgen, Sozialplänen, Geschäftsführerverträgen oder individuell vereinbarten Arbeitsverträgen geregelt sein. Einen rechtlichen Anspruch gibt es gewöhnlich nicht. Der Wille des Arbeitgebers ist meist entscheidend. In Fällen, in denen der Mitarbeiter mit einer Kündigungsschutzklage Erfolg haben könnte, ist die Bereitschaft, eine Abfindung zu zahlen, meist höher.

Abfindung – was sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen?

Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen die Kündigungsfristen einhalten, eine Interessensabwägung durchführen und die dringenden betrieblichen Erfordernisse im Kündigungsschreiben erwähnen. Sie sollten beachten, dass sie den Angestellten darauf hinweisen müssen, dass er die Abfindung beanspruchen kann, wenn er die 3-wöchige Frist zum Erheben der Kündigungsschutzklage verstreichen lässt.
Arbeitnehmer

Der Mitarbeiter sollte entscheiden, ob er die Kündigung akzeptiert und die Abfindung in Anspruch nimmt oder ob er um seinen Job kämpfen und eine Klage einreichen möchte. Das Gericht könnte beispielsweise feststellen, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist. Der Gesetzgeber hat die Regelung erlassen, dass der Arbeitnehmer mit Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht mit einer Frist von drei Wochen einreichen kann.

Am besten professionelle Hilfe beanspruchen

Eine Kündigungsschutzklage verfolgt nicht nur das Ziel, das Arbeitsverhältnis fortzuführen, sondern im Falle einer unwirksamen Kündigung auch die Zahlung einer hohen Abfindung. Dadurch können sich beide Parteien einigen. Es ist sinnvoll, einen Anwalt hinzuzuziehen, der auf das Thema Arbeitsrecht und Kündigungsschutz spezialisiert ist, beispielsweise Rotwang-Law.de. Um die Gesamtumstände bestmöglich beurteilen zu können, ist fachliche Expertise gefragt, sodass ein Rechtsanwalt wertvolle Unterstützung bietet. Das Verhandlungsgeschick ist entscheidend.

Fazit

Bei der Abfindung handelt es sich um eine einmalige, außerordentliche Zahlung durch den Arbeitgeber. Er leistet sie bei einer betriebsbedingten Kündigung. Es gibt jedoch keinen gesetzlichen Anspruch darauf. Das Kündigungsschutzgesetz muss greifen. Viele Arbeitgeber zahlen eine Abfindung, um eine Kündigungsschutzklage zu verhindern. Einen Anspruch haben Arbeitnehmer nur, wenn sie innerhalb von drei Wochen, nachdem die Kündigung eingegangen ist, beim Arbeitsgericht keine Klage erhoben haben. Grundsätzlich sollte man sorgfältig abwägen, ob dieser Weg bevorzugt oder eine Abfindung akzeptiert wird. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht bietet Beratung und Unterstützung. Er prüft auch, ob die Kündigung wirksam ist.