Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist das Angebot über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.

2. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

3. Dem Verlag schriftlich zugehende Anzeigenaufträge werden ihrer Bedeutung nach in der Gesamtauflage veröffentlicht, falls eine Anzeigenteilausgabe nicht ausdrücklich vermerkt ist. Bei neuen Geschäftsverbindungen oder ihm unbekannten Kunden behält sich der Verlag das Recht vor, die Veröffentlichung der Anzeigen von der Vorauszahlung des Inserationsbetrages abhängig zu machen.

4. Aufträge für Anzeigen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig bei dem Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist.

5. Anzeigen, die auf Grund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche von dem Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

6. Bei Änderung der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen bei laufenden Aufträgen in Kraft.

7. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen oder Vertretern abgegeben wurden.

8. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an.

9. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Dies gilt im Besonderen auch für das verwendete Bildmaterial. Erscheinen stornierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus keinerlei Ansprüche gegen den Verlag zu.

10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.

11. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden diese erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Werbungstreibende bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche.

12. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

13. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

14. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung möglichst bis 14 Tage nach der Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste vereinbarten, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu zahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.

15. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen oder für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig machen.

16. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschaff werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

17. Sollte der Text trotz Anmahnung und schriftlich vereinbartem Termin nicht beim Verlag eingehen, kann der Verlag die Gestaltung nach eigenem Ermessen vornehmen.

18. Die Herstellung von Anzeigen, die besondere typografische oder reprotechnische Arbeiten erfordern, sowie vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen, werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Wird bei Folgeanzeigen eine Text- oder Fotoänderung gewünscht, verpflichtet sich der Inserent ohne Aufforderung eine neue Text- oder Fotovorlage an den Verlag zu senden. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung wird die Anzeige nach dem vorliegenden Muster gedruckt.

19. Der Druck von Farbanzeigen setzt die Anlieferung von Farblithos und dazugehöriger Andruckskala in der der Anzeige entsprechenden Größe voraus. Jede Änderung wird gesondert in Rechnung gestellt. Die Kosten der Lithoherstellung durch den Verlag trägt der Kunde.

20. Bei Chiffreanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zeitschriften, die in einer Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch des Zifferndienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten ist der Verlag nicht verpflichtet.

21. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt.

22. Erfüllungsort ist 09111 Chemnitz. Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Verlages. Auch für das Mahnverfahren sowie für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.

Zusätzliche Bedingungen des Verlages

a) Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung des Anzeigentextes die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von den Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der öffentlichen Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigetarifs.

b) Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Inseration zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen.

c) Durch den Anzeigenabschluss wird lediglich die Verpflichtung des Verlages begründet, für die auf Grund von Anzeigenaufträgen erfolgte Schaltung einer bestimmten Anzeigenmenge innerhalb eines bestimmten Zeitraumes den zugesagten Rabatt zu gewähren. Ein Anzeigenabschluss gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Ausstellungsdatum von dem Verlag oder der Anzeigenleitung abgelehnt wird. Die Abrechnung der Abschlüsse erfolgt erst nach Ende der Laufzeit.

d) Bei blatthohen Anzeigen wird die volle Satzspiegelhöhe berechnet.

e) Platzierungsvorschriften sind nur dann verbindlich, wenn ein Platzierungszuschlag von 50 % bezahlt wird.

f) Der Auftraggeber hat den richtigen Abdruck seiner Anzeigen sofort bei Erscheinen zu überprüfen. Der Verlag erkennt Zahlungsminderungen oder Ersatzansprüche nicht an, wenn bei Wiederholung der gleiche Fehler unterläuft, ohne dass eine sofortige Richtigstellung seitens der Auftraggeber erfolgt ist. Ein Schadenersatz beschränkt sich im äußersten Fall nur auf die Nachholung der fehlerhaften Anzeige, alle weitergehenden Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Fernmündliche Richtigstellungen müssen schriftlich nachgereicht werden.

g) Für nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen wird kein Schadenersatz geleistet. Dies gilt auch bei Nichterscheinen der Zeitung in Fällen höherer Gewalt oder bei Störung des Arbeitsfriedens. Kann eine Anzeige durch Streik bzw. Aussperrung nicht termingerecht erscheinen, darf der Verlag die Anzeige zum erstmöglichen Erscheinungstermin in die Zeitung aufnehmen.

h) Abbestellungen müssen grundsätzlich schriftlich erfolgen.

i) Der Verlag behält sich vor, Anzeigen nur gegen Vorkasse zu veröffentlichen. Erfolgt bei SEPA-Bankeinzugsverfahren eine Rückbelastung an den Verlag, die der Kunde zu vertreten hat, so hat der Kunde die entstehenden Kosten zu tragen. Bruttorechnungsbetrag und Kosten sind sofort fällig. Skontobeträge entfallen. Für telefonisch übermittelte Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Die Vertreter haben die Vollmacht zu mündlichen Zusagen, die in diesem Auftrag nicht enthalten sind.