Start Erzgebirge Covid-19: Landrat erlässt Allgemeinverfügung fürs Sehmatal
Artikel von: Andre Kaiser
15.09.2020

Covid-19: Landrat erlässt Allgemeinverfügung fürs Sehmatal

Foto: Andre´ Kaiser

Erzgebirge. Insgesamt 52 amtlich bestätigte SARS-CoV-2-Fälle verzeichnete das Gesundheitsamt der Landkreisverwaltung allein in den letzten sieben Tagen. “Dabei handelte es sich sowohl um Einzelfälle z. B. Reiserückkehrer als auch um einen Schwerpunkt von Infektionen im Raum Sehmatal”, erklärt hierzu Pressesprecher Stefan Pechfelder. Allein 31 der 52 Neuinfektionen seien in diesem Bereich zu verzeichnen. Zwar liege der Erzgebirgskreis gegenwärtig noch unter dem ersten kritischen Grenzwert von 20 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche. Dennoch sei die Entwicklung in einzelnen Teilen des Kreises beunruhigend, weshalb das Landratsamt jetzt handelt und für die Gemeinde Sehmatal eine Allgemeinverfügung erlässt.

Diese Allgemeinverfügung für die Gemeinde einschließlich ihrer Ortsteile Cranzahl, Neudorf und Sehma tritt am 16. September 2020 in Kraft, gilt zunächst für vier Wochen und beinhaltet unter anderem folgende Punkte:

Groß- und Sportveranstaltungen mit einer Besucherzahl von mehr als 1.000 Personen werden ausnahmslos untersagt.

Private und öffentliche Veranstaltungen von 50 bis maximal 999 Personen sind dem Gesundheitsamt des Landratsamtes mindestens 72 Stunden vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Bei Familienfeiern in Gaststätten oder von Dritten überlassenen voneinander abgetrennten Räumlichkeiten, Betriebs- und Vereinsfeiern sowie Ansammlungen im öffentlichen Raum müssen von Veranstalter und Betreiber von Betrieben, Sportstätten, Gastronomie, Hotels und Beherbergungsstätten personenbezogene Daten zur Nachverfolgung von Infektionen erhoben werden.

Bürgerinnen und Bürger sind aufgefordert, die Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie die in diesem Zusammenhang durch den Freistaat Sachsen erlassenen Bestimmungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie konsequent umzusetzen (www.coronavirus.sachsen.de).

Den ausführlichen Wortlaut kann man hier entnehmen.

Laut Pechfelder wurden alle erforderlichen Maßnahmen wie das Ermitteln, Informieren und Beraten von Kontaktpersonen, das Anordnen von Quarantänen und Testungen gemäß aktuell gültiger Rechtsnormen und RKI-Empfehlungen umgehend für alle amtlich bekannt gewordenen COVID-19-Infektionen und die ermittelten Kontaktpersonen veranlasst und umgesetzt.

“Mit Zunahme der Infektionsfälle insbesondere bei interfamiliären Verzweigungen im Umfeld der COVID-19-Betroffenen wurden die Maßnahmen zum Schutz und zur Vorsorge einer weiteren Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus nochmals verstärkt. Die Teams zur Kontaktnachverfolgung im Gesundheitsamt des Erzgebirgskreises wurden aufgestockt und auch am Wochenende wurde mit Hochdruck daran gearbeitet, Kontaktpersonen zu erreichen und zu weiteren, individuellen Schritten zu informieren. Zudem wurden Testungen für ermittelte enge Kontaktpersonen veranlasst – konkret auch bei immobilen Personen im häuslichen Umfeld mittels eines mobilen Testteams”, so der Pressesprecher. Es sei gegenwärtig nicht auszuschließen, dass im Verlauf dieser Woche die Meldungen von Neuinfektionen weiter ansteigen und ggf. auch weitere Maßnahmen des Infektionsschutzes ergriffen werden müssen.

Bereits am Sonntag (13. September 2020) reagierte das Erzgebirgsklinikum Annaberg auf das aktuelle Infektionsgeschehen im Kreis, setzte im Klinikum umgehend ein Besuchsverbot um. Auf Anfrage von WochenENDspiegel erklärt hierzu Geschäftsführerin Christiane Porges: “Die Verantwortung der Krankenhausleitung für Mitarbeiter/-innen und Patienten/innen machte am Wochenende ein unmittelbares Handeln erforderlich. Die entsprechenden Stellen des Landratsamtes wurden dabei zeitnah informiert. Grund für die Vorsichtsmaßnahme sind die regional gestiegenen Infektionszahlen im Raum Annaberg. Gemäß der geltenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sind die Kliniken angehalten, die Besucherregelungen an das lokale Infektionsgeschehen anzupassen.”

In der Testpraxis seien in der vergangenen Woche 33 Personen positiv auf das SARS-COV2-Virus getestet worden. Drei Patienten mussten stationär aufgenommen werden, wovon eine Person mittlerweile auf die Intensivstation zur Beatmung verlegt werden musste. Vom Personal seien zwei Mitarbeiter betroffen, die sich mit leichten Symptomen in häuslicher Quarantäne befinden würden.

“Grundsätzlich gilt das Besuchsverbot für das gesamte Klinikum. Ausnahmen in besonderen Bereichen, wie der Kinderklinik, Geburtsstation, Palliativstation und Intensivstation, sind nach Absprache mit dem Stationsarzt möglich. Auch die Begleitung der werdenden Väter in den Kreissaal ist weiterhin möglich”, informiert die Geschäftsführerin. Christiane Porges abschließend: “In enger Abstimmung zwischen Krisenkommission und Gesundheitsamt wird das Besuchsverbot aufgehoben, sobald das Infektionsgeschehen dies zulässt”.

Vor dem Hintergrund der allgemeinen Entwicklung appelliert das Landratsamt an alle Bürgerinnen und Bürger:
Wir rufen noch einmal eindringlich dazu auf, zum Eigenschutz und Schutz für Andere bewusst sowie eigenverantwortlich zu handeln. Insbesondere ist die sogenannte „A-H-A-Regel“ einzuhalten. Dazu zählen Maßnahmen wie das Einhalten des MindestAbstandes von 1,50 m und der hinlänglich bekannten Hygienemaßnahmen wie sorgfältiges Händewaschen sowie der Husten- und Niesetikette. Darüber hinaus ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, auch Alltagsmaske genannt, insbesondere in öffentlichen Räumen und überall da, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, obligatorisch. Es gelten die aktuellen Rechtsnormen, allen voran die aktuelle Sächsische Corona Schutz-Verordnung in der Fassung vom 25.08.2020. Diese regelt in § 1, dass psychosoziale Kontakte weiterhin von jedem und in allen Lebensbereichen auf ein zwingend notwendiges Minimum zu beschränken sind. Weiterhin ist allen Betrieben, Einrichtungen, Dienstleistern, Betreibern und Veranstaltern dringend angeraten vorzuhaltende Hygienekonzepte und deren eigenverantwortliche Umsetzung vor dem Hintergrund der aktuell gültigen Anordnung von Hygieneauflagen (Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung vom 25.08.2020) noch einmal konstruktiv kritisch zu hinterfragen.