Start Erzgebirge Endlich: Insolvenzrecht wird geändert!
Artikel von: Sven Günther
16.02.2017

Endlich: Insolvenzrecht wird geändert!

Dank der Kreishandwerkerschaft Erzgebirge wird das Insolvenzrecht geändert.

Änderung des Insolvenzrechtes dank Erzgebirgs-Handwerkern

Von Sven Günther
Annaberg-Buchholz. Jetzt können alle Handwerker Deutschlands ihren Kollegen im Erzgebirge auf die Schultern klopfen! Vor zwei Jahren hatte die Kreishandwerkerschaft eine Petition eingereicht, nach einer Änderung des Insolvenzrechtes verlangt.

Jetzt wird die Reform im Bundestag beschlossen! Der CDU-Bundestagsabgeordnete Marco Wanderwitz (Stollberg/Hohenstein-Ernstthal), der die Anliegen der erzgebirgischen Handwerker seit langem intensiv unterstützt hat, freut sich und sagt: “Die neuen Regeln schaffen mehr Rechtssicherheit sowohl für unsere heimischen Unternehmer, insbesondere Handwerker, als auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ich bin sehr froh, dass wir dieses rechtspolitisch wichtige Anliegen, dass auf Betreiben von CDU und CSU in den Koalitionsvertrag aufgenommen wurde, endlich über die Rampe heben.”

Marco Wanderwitz. Der CDU-Bundestagsabgeordnete unterstützte die Forderungen der erzgebirgischen Handwerker.
Foto: CDU

Mit der neuen Regelung können sich Unternehmer darauf verlassen, dass sie gezahltes Geld auch dann behalten können, wenn der Geschäftspartner Pleite geht. Bislang konnte der Insolvenzverwalter die Summe auch nach Jahren zurückfordern, was die Handwerker dann selbst oft in Bedrängnis brachte.
Wanderwitz: “In Zukunft können Insolvenzverwalter von Lieferanten nicht mehr hohe Beträge zurückfordern, nur weil diese etwa vor längerer Zeit Ratenzahlungen mit einem nunmehr insolventen Unternehmen vereinbart hatten. Künftig sollen zudem Fälle, in denen Insolvenzverwalter Löhne von Arbeitnehmern zurückgefordert haben, ausgeschlossen sein.”

Fälle wie dieser sind passé: Einem erzgebirgischen Unternehmen flatterte die Zahlungsrückforderung eines Insolvenzverwalters auf den Tisch: Knapp 500.000 Euro soll die Baufirma zurückzahlen. Geld, das von einem Geschäftspartner in den letzten Jahren überwiesen worden ist. Jetzt ist er pleite – und der eingesetzte Insolvenzverwalter nutzte die bislang gültige Auslegung des Paragrafen 133 der Insolvenz-Ordnung, nach der man in bestimmten Fällen noch nach zehn Jahren beglichene Rechnungen zurückfordern kann.

Steffen Böttcher, Hauptgeschäftsführer der Kreishandwerkerschaft Erzgebirge: „Mir liegen Beispiele vor, in denen der lapidare Umstand, dass bei einer dauerhaften und langjährigen Geschäftsbeziehung einzelne Vertragserfüllungen des Schuldners durch Zahlung eines Rechnungsbetrages, welche vom Gläubiger mehrfach gemahnt werden mussten, schon ausreichend waren, dem Gläubiger die Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu unterstellen. Auf dieser Basis wurden Rückforderungen in Existenzbedrohenden Größenordnungen gestellt, wodurch auch gesunde Betriebe in Schwierigkeiten geraten.“

Das wird nun nicht mehr passieren!

Und noch ein Vorteil für die Handwerker ist beschlossene Sache. Wanderwitz: “Bislang konnten vom Insolvenzverwalter rückwirkend Zinsen gefordert werden. Das ist nun nicht mehr möglich. Es gilt der Tag der Forderungserhebung und betrifft auch schon eröffnete Verfahren.”