Start Chemnitz Erneuter Tuberkulosefall in Chemnitz
Artikel von: Judith Hauße
03.02.2023

Erneuter Tuberkulosefall in Chemnitz

Für Chemnitz wurden im vergangenen Jahr 2022 insgesamt 32 Tuberkuloseerkrankungen gemeldet, sechs Kinder waren betroffen. Fünf der erwachsenen Patienten sind inzwischen verstorben. Symbolbild: Pixabay

Amt für Gesundheit und Prävention ermittelt weitere Kontaktpersonen

Das Amt für Gesundheit und Prävention der Stadt Chemnitz meldet einen zweiten Fall von offener Lungentuberkulose. Erst vor zwei Wochen wurde die Infektionskrankheit bei einer Chemnitzer Pflegeschülerin erkannt. Im erneuten Fall handelt sich um eine enge Kontaktperson der erkrankten Schülerin. Sie war bereits zuvor mit Tuberkuloseverdacht zur weiteren Diagnostik in die Klinik eingewiesen worden.

Nach neuestem Kenntnisstand soll es derzeit weitere Verdachtspersonen geben, die sich angesteckt haben könnten. Auch hier wolle man den betroffenen Personenkreis zeitgerecht untersuchen. Betroffen sei dabei nicht nur die Pflegefachschule, sondern auch ein weiteres Pflegeheim.

Von den bisher 75 Kontaktpersonen, die im Zusammenhang mit dem ersten Fall untersucht wurden, konnte bei einem Drittel der Personen eine Tuberkuloseinfektion festgestellt werden. Dies bedeute jedoch nicht gleich, dass die Krankheit automatisch ausbricht. “Nicht jeder Kontakt zu Tuberkulose führt zu einer Infektion”, erklärt die Stadt. Weiterführende ambulante Untersuchungen sollen nun Näheres klären.

Personen mit tuberkuloseverdächtigen Befunden wurden in die Klinik eingewiesen. Bei den vier Personen, die aktuell im Krankenhaus sind, handelt es sich um Schülerinnen der Pflegefachschule.

Bei allen Kontaktpersonen mit positiven bzw. auffälligen Befunden, die im Pflegebereich arbeiten, veranlasst das Amt für Gesundheit und Prävention bis zum Ausschluss der Ansteckungsfähigkeit erforderliche Schutzmaßnahmen, wie zeitweise Betretungsverbote oder die Auflage, während der Arbeit eine Maske zu tragen.

Was passiert, wenn bei mir Verdacht auf Tuberkulose besteht?

Nach dem Infektionsschutzgesetz gehört die Tuberkulose – eine bakterielle Infektionskrankheit – zu den meldepflichtigen Erkrankungen. Wird eine Erkrankung oder der Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose in Deutschland festgestellt, so erfolgt eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt untersucht den Fall und beurteilt, inwiefern ein Infektionsrisiko für andere Personen bestanden hat.

In der Folge werden durch die Mitarbeiter des Gesundheitsamtes Kontaktpersonen ermittelt, kontaktiert und bei Erfordernis auf Tuberkulose untersucht. Bei positivem Bluttest werden weitere Untersuchungen angeordnet. Dies geschieht auch im vorliegenden Fall. Bis zum Vorliegen des Röntgenergebnisses, das eine ansteckende Tuberkulose ausschließt, bzw. bei auffälligem Röntgenbefund wird den Pflegeschüler:innen ein Betretungsverbot für Pflegeeinrichtungen ausgesprochen.