Start Erzgebirge Heiliger Abend mit Corona-Einschränkungen
Artikel von: Sven Günther
30.11.2020

Heiliger Abend mit Corona-Einschränkungen

Auch am Heiligen Abend werden im Erzgebirge die Corona-Einschränkungen gelten. Symbolbild: pixabay.com

Corona-Einschränkungen bis 28. Dezember!

Erzgebirge. Der Heilige Abend 2020 wird im Landkreis mit Corona-Einschränkungen gefeiert werden müssen. Die ab dem 1. Dezember geltenden verschärften Einschränkungen gelten bis 28. Dezember. Bei Verstößen drohen 25.000 Euro Geldbuße

In den vergangenen fünf Tagen lag der durch das Robert-Koch-Institut veröffentlichte Inzidenzwert für den Erzgebirgskreis bei mehr als 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Durch das Landratsamt Erzgebirgskreis werden daher verschärfende Maßnahmen ergriffen.

Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt des Erzgebirgskreises, Ausgabe 51/2020 vom 30.11.2020, auf www.erzgebirgskreis.de.

Wesentliche Merkmale der Allgemeinverfügung:

• Das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung wird auch unter freiem Himmel täglich im Zeitraum von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr in öffentlichen Bereichen (Aufzählung siehe Allgemeinverfügung) angeordnet. Die Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung nach § 3 Absatz 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung gelten entsprechend.
• Zeitlich befristete Ausgangsbeschränkungen: Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Triftige Gründe sind:

a. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
b. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
c. der Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen der berufsbezogenen, schulischen und akademischen Aus- und Fortbildung sowie von Kirchen und anderen Orten der Religionsausübung
d. Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Einkauf in Ladengeschäften sowie die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Landkreis oder der Kreisfreien Stadt des Wohnsitzes und des angrenzenden Landkreises oder der Kreisfreien Stadt,
e. die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
f. Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
g. die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
h. der Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern sowie bei Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftige Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen, soweit sie nicht in einer Einrichtung sind, und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
i. die Teilnahme an Zusammenkünften der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie der Teilnahme an Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen und die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Räte sowie von deren Ausschüssen und Organen und Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen. Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist nach den geltenden Vorschriften zu gewährleisten;
j. die Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie von rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, Sitzungen von Hochschulräten, Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen,
k. die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine gemeinsam mit einer Person eines weiteren Hausstands bei Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Insolvenzverwaltern und Bestattern und zur rechtlichen Betreuung,
l. Zusammenkünfte und Besuche nach § 2 Absatz 1, 1a und 5 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (bestehende Kontaktbeschränkungen),

Dort heißt es: 1a) 1Für den Zeitraum ab 23. Dezember 2020 ist der Aufenthalt in der Öffentlichkeit und in der eigenen Häuslichkeit abweichend von Absatz 1 im engsten Familien- und Freundeskreis bis insgesamt zehn Personen zulässig. 2Für die Berechnung der zulässigen Personenzahl nach Satz 1 bleiben dazugehörige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres außer Betracht.

m. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
n. Eheschließung im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 25 Personen nicht überschreiten darf,
o. die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 25 Personen nicht überschreiten darf,
p. Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung nach § 2 Absatz 1 und 1a der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung,
q. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.

Im Falle einer Kontrolle durch die zum Vollzug dieser Verfügung betrauten Stellen sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Eine Glaubhaftmachung kann insbesondere durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, eines Betriebs- oder Dienstausweises oder durch mitgeführte Personaldokumente erfolgen.

• Verbot der Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken außerhalb von Läden und Geschäften in der Zeit von 00:00 bis 24:00 Uhr.

• Verbot des Alkoholkonsums in öffentlichen Bereichen in der Zeit von 00:00 bis 24:00 Uhr.

• Der Betrieb von Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind mit Ausnahme von Onlineangeboten ist untersagt.

• Versammlungen nach Maßgabe § 9 Absatz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sind mit maximal 200 Teilnehmern zulässig.

• Verschärfende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden im Zusammenhang mit der Eindämmung der Corona-Pandemie bleiben unberührt.

Die vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung ist ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. Dezember 2020, 00:00 Uhr, in Kraft und mit Ablauf des 28. Dezember 2020, 24:00 Uhr, außer Kraft.