Start Horror-Clown erschreckt Kind mit Motorsäge
Artikel von: Sven Günther
26.10.2016

Horror-Clown erschreckt Kind mit Motorsäge

In Niederfrohna erschreckte ein Horror-Clown ein Mädchen. Symbolbild: pixabay.com
In Niederfrohna erschreckte ein Horror-Clown ein Mädchen.
Symbolbild: pixabay.com

Diese Idioten! Mädchen von Horror-Clown erschreckt

Niederfrohna. Der Irrsinn greift weiter um sich. Schon wieder hat ein Horror-Clown in unserer Region für Angst und Schrecken gesorgt. Am Dienstag ging er gegen 18 Uhr auf dem Fußweg des Mühlgrabenweges mit einem Messer auf ein Mädchen (11) los, das mit seinem Fahrrad unterwegs war. Außerdem hatte er eine Motorsäge bei sich.

Der Maskierte wird wie folgt beschrieben:
– ca. 165-170 cm groß,
– von schlanker Gestalt,
– dunkel gekleidet mit einem bunten Rock und einer gruseligen Clownsmaske mit grünen Haaren,
– quer über der Stirn (oder Maske) soll „Killer“ gestanden haben,
– unter der Clownsmaske hatte der Mann eine schwarze Maske über Mund und Nase mit Luftlöchern an den Seiten.
Zeugenhinweise bitte an das Polizeirevier Glauchau, Glauchau 03763/ 640.
Nicht der einzige Fall, in dem Horror-Clowns:

Horror-Clowns bedrohen Frau und Kinder

Auch das Landeskriminalamt beschäftigt sich mit dem Phänomen:

Soweit der Horror-Clown mit dem Erschrecken seinem Gegenüber bewusst ein körperliches Unwohlsein zufügt – und das dürfte ja zumeist der Fall sein – kann eine strafbare Handlung vorliegen und der Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) erfüllt sein. Auch der Versuch ist hier bereits strafbar.

Wenn ein maskierter Clown jemanden mit einer laufenden Kettensäge, einem Baseballschläger, mit einer Schreckschusspistole oder einem Messer hinterherläuft, kann ein Fall von Bedrohung (§ 241 StGB) oder Nötigung (§ 240 StGB vorliegen, der dem Täter eine Geldstrafe oder sogar eine Haftstrafe einbringen kann.

Selbst wenn die Bedrohung nur als Scherz gemeint ist, kann sich der Clown strafbar machen, da es für die Verwirklichung des Straftatbestandes ausreicht, wenn der Bedrohte die Bedrohung ernst nimmt und entsprechend reagiert.

Die Polizei rät:

•Sind Sie Zeuge oder Opfer eines derartigen Vorfalles geworden, melden Sie sich bei der Polizei und zeigen Sie den Vorfall an.

•Wenn Sie einen sogenannten Gruselclown treffen, zeigen Sie keine Angst und lassen Sie sich nicht provozieren. Fordern Sie den Clown deutlich auf wegzugehen.

•Passanten, die von einem Horrorclown direkt bedroht oder angegriffen werden, dürfen sich im Rahmen des gesetzlichen Notwehrrechts gegen den Clown grundsätzlich angemessen wehren.

•Klären Sie Ihre Kinder darüber auf, was lustig ist und wo die Grenzen eines Scherzes liegen! Sich als Horrorclown zu verkleiden und andere Menschen zu erschrecken, ist alles andere als ein harmloser Freizeitspaß.