Start Vogtland Kurzarbeit: Entscheidungen bis Ostern!
Artikel von: Sven Günther
02.04.2020

Kurzarbeit: Entscheidungen bis Ostern!

Banges Warten bis Ostern

Region. Wenn das Warten zur Qual wird…In 28.500 Unternehmen Sachsens sehnen die Chefs dem Gründonnerstag entgegen. Bis dahin sollen sie erfahren, ob ihr Antrag auf Kurzarbeitergeld genehmigt wird. Das verspricht die Landesarbeitsagentur und bittet, bis dahin auf Nachfragen zu verzichten, um keine weiteren Ressourcen zu blockieren!

„Ich bin froh, dass die sächsischen Unternehmen das Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen und damit die Arbeitsplätze der Menschen in Sachsen sichern. Das ist viel besser, als wenn Mitarbeiter gekündigt werden. Da die Betriebe für das Kurzarbeitergeld in Vorleistung gehen, erwarten sie eine zügige Entscheidung über ihre Anzeige. Die wird es jetzt geben – denn wir werden bis Ostern alle vollständigen Anzeigen auf Kurzarbeitergeld vom März bearbeiten. Damit haben die Betriebe die gewünschte Sicherheit über die Refinanzierung der Löhne – das ist mein Versprechen an die Unternehmen in Sachsen“, sagte Klaus-Peter Hansen, Vorsitzender der Geschäftsführung der Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit.

Hier die Ratschläge der Arbeitsagentur zur richtigen Vorgehensweise

Erst die Anzeige

Kurzarbeitergeld muss spätestens am letzten Tag des Monats, in dem kurz gearbeitet wird, vom Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden, wo auch der Betriebssitz ist –idealerweise elektronisch über den eService. Neben der Anzeige müssen beispielsweise die Begründung zum Arbeitsausfall, die Kopie der Gewerbeanmeldung und die Vereinbarung mit dem Betriebsrat bzw. die Einverständniserklärung der von Kurzarbeit betroffenen beschäftigen Arbeitnehmer eingereicht werden. Wenn diese Unterlagen gleich mit der Anzeige bereitgestellt werden, ist eine schnelle Entscheidung sichergestellt.

Betriebe müssen in Vorleistungen gehen

Erst wenn die Anzeige auf Kurzarbeitergeld bewilligt wurde, können die Unternehmer den Antrag zur Auszahlung einreichen, um den tatsächlichen Arbeitsausfall monatlich nachträglich abzurechnen. Damit müssen die Unternehmer im Rahmen der normalen Gehaltsabrechnung in Vorleistung gehen und erhalten das ausgezahlte Kurzarbeitergeld erst anschließend zurück.

Mit dem Antrag wird Kurzarbeitergeld ausgezahlt

Sobald die Unternehmen die Bewilligung über die Kurzarbeit erhalten haben, können sie mit dem Antrag auf Kurzarbeit – möglicherweise über das Steuerbüro – das vorgeleistete Kurzarbeitergeld abrechnen. Alle erforderlichen Unterlagen stehen in unseren eService bzw. zum direkten Download zur Verfügung.

Anrufe zum Bearbeitungsstand vermeiden

Damit die Mitarbeiter in den Bearbeitungsteams die Zeit haben, um die Anzeigen zu bearbeiten, soll bis Ostern möglichst auf Nachfragen zum Bearbeitungsstand verzichtet werden. Aktuell laufen die Arbeiten auf Hochtouren. Viele Anzeigen sind schriftlich eingegangen und befinden sich aktuell in der Digitalisierung. Viele weitere Anzeigen sind online über den eService oder auch postalisch eingegangen und können daher zeitnah bearbeitet werden.