Start Lichtblick: Schrittweise zurück zur Normalität
Artikel von: Andre Kaiser
17.04.2020

Lichtblick: Schrittweise zurück zur Normalität

Sonnenaufgang über Sachsen. Ein Lichtblick für die Menschen im Freistaat. Symbolfoto: pixabay

Sachsen. Die Bekanntgabe der Ergebnisse aus der Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder war wohl für viele Menschen eher ernüchternd, als motivierend, da die meisten Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der COVID19-Epidemie bundesweit größtenteils noch für weitere drei Wochen gelten werden. Dennoch soll es in Sachsen ab dem 20. April 2020 einige Lockerungen geben.

So sollen beispielsweise Gymnasien, Berufsbildende Schulen, Oberschulen und Förderschulen im Freistaat für Schülerinnen und Schüler aller Abschlussklassen unter strengen Hygiene- und Abstandsregeln bereits ab Mittwoch (22. April) zur Prüfungsvorbereitung wieder geöffnet werden. “Wir wollen damit den Schülern, die kurz vor ihren Prüfungen stehen, die Chance geben, sich auf ihren Abschluss gezielt vorzubereiten”, begründet Kultusminister Christian Piwarz die Entscheidung. Für die Abiturprüfungen seien Konsultationen bereits ab dem 20. April möglich. “Im Interesse der Prüflinge bieten wir die Möglichkeit, zwischen dem ersten und zweiten Prüfungstermin wählen zu können. Wer sich noch nicht ausreichend auf die Abiturprüfung vorbereitet sieht, kann somit auf den Zweittermin ausweichen und die zusätzliche Zeit für Konsultationen mit den Fachlehrern nutzen. Dass die diesjährigen Abiturprüfungen nicht nur für die Schüler, sondern auch die Lehrer eine besondere Herausforderung darstellen, ist uns bewusst”, so der Kultusminister. Ein regulärer Unterricht würde jedoch vorerst nicht stattfinden.

Ein weiterer Schritt hin zur Normalität bezieht sich auf die Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen. Die Ausgangsbeschränkung wird im Freistaat ab dem 20. April aufgehoben. Bedeutet, dass man ab diesem Zeitpunkt wieder ohne triftigen Grund die eigenen vier Wände verlassen darf. Auch die bisherige 15-Kilometer-Regel gilt dann nicht mehr. Bei der Kontaktbeschränkung wird es im Freistaat ebenfalls eine Änderung geben. Während der Aufenthalt im öffentlichen Raum bisher nur “alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands” gestattet war, dürfen sich Menschen in Sachsen ab dem 20. April wieder mit maximal einer nicht im eigenen Hausstand lebenden Person (unter Einhaltung der vorgegebenen Abstands- und Hygieneregel) treffen. Wie Michael Kretschmer in einem Facebook-Livestream betonte, sollte dies allerdings die Ausnahme bleiben.

Der Sächsische Ministerpräsident: “Wir wollen das Ganze nicht mehr über Ausgangsbeschränkung, sondern über Kontaktbeschränkung regeln. Bitte verhalten Sie sich so, dass Sie sich vor allem mit den Menschen treffen, mit denen Sie im Haushalt wohnen und in der Öffentlichkeit mit maximal einer weiteren fremden Person. So haben wir das Feld, glaube ich, doch deutlich weiter geöffnet, als es bisher war. Damit hat jeder mehr Eigenverantwortung und mehr Möglichkeiten.”

 

Was ändert sich? Was bleibt?
zum Stichtag 20.04.2020 (Stand: 17.04.2020)

Im Freistaat Sachsen gelten ab kommendem Montag (20. April 2020) leicht gelockerte Beschränkungen im öffentlichen Leben. Das beschloss das Kabinett auf seiner heutigen Sitzung. Grundlage dieser Änderungen sind die zwischen Bund und Ländern vereinbarten Standards, die alle Bundesländer im Rahmen eigener Rechtsverordnungen nun verbindlich festlegen. Ziel der sächsischen Verordnung bleibt es, Ansteckungen mit dem Coronavirus zu vermeiden, damit seine Ausbreitung zu bremsen und die Nachverfolgung von Infektionsketten zu ermöglichen. Dies soll die Gesundheit der Bevölkerung schützen, die Zahl der schweren Krankheitsverläufe beschränken und das Gesundheitssystem vor einer Überlastung bewahren.

Auch künftig ist jede Bürgerin und jeder Bürger angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Für alle gilt eine Kontaktbeschränkung. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten (außer zu Angehörigen des eigenen Hausstandes), um die Ansteckung zu vermeiden. Dies gilt für alle Lebensbereiche, auch für Arbeitsstätten. Es wird dringend empfohlen, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Verpflichtend ist das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung bei der Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs und beim Aufenthalt in Einzelhandelsgeschäften.

Wesentliche Lockerungen der bisherigen Maßnahmen sind der Wegfall der Ausgangsbeschränkungen. Es ist künftig erlaubt, die eigene Wohnung auch ohne triftigen Grund zu verlassen. Der Aufenthalt ist außerhalb der eigenen Wohnung bzw. des eigenen Hauses nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis des eigenen Hausstandes gestattet.

Um eine weiträumige Ausbreitung des Virus zu reduzieren, bleiben die Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, generell auf private Reisen, Ausflüge und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt auch für überregionale tagestouristische Ausflüge.

Untersagt bleiben weiterhin Veranstaltungen und Ansammlungen jeglicher Art. Im Einzelfall können jedoch auf Antrag Ausnahmegenehmigungen durch die zuständigen Landkreise oder kreisfreien Städte erteilt werden. Zudem können Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen mit bis zu 15 Besuchern stattfinden. Geschlossen bleiben jegliche Einrichtungen und Angebote für den Publikumsverkehr. Ausgenommen sind unter anderem nur staatliche und freie Schulen zum Zweck der Prüfungsvorbereitung, Hochschulen und die Berufsakademie, Fachbibliotheken und Archive, Bildungseinrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Kitas zur Notbetreuung.

Eine Öffnung ist weiterhin für Einzelhandelsgeschäfte für Lebensmittel und für Waren der täglichen Grundversorgung erlaubt.

Zudem können weitere Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern geöffnet werden. Unabhängig von der Fläche zulässig ist die Öffnung von

Ladengeschäften von Handwerksbetrieben,
Tankstellen,
Autohäusern,
Fahrradläden,
Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägigen Ersatzteilverkaufsstellen,
selbstproduzierenden und selbstvermarktenden Baumschulen und Gartenbaubetrieben,
Läden für Tierbedarf sowie
von Garten- und Baumärkten.

Einkaufszentren bleiben weiterhin geschlossen. Erlaubt ist dort wie bisher nur die Öffnung von Geschäften des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung sowie von Läden, die über einen separaten Kundeneingang von außen verfügen.

Untersagt bleibt die Öffnung von Gastronomiebetrieben jeder Art sowie Hotel- und Beherbergungsbetriebe zu touristischen Zwecken. Ebenso ist der Betrieb von Dienstleistungsbetrieben mit unmittelbarem Kundenkontakt untersagt – mit Ausnahme notwendiger medizinischer Behandlungen.

Die bestehenden Besuchsverbote für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Altenheime, Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen sowie stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bleiben bis auf wenige Ausnahmen gültig.

Die neue Verordnung gilt bis einschließlich 3. Mai 2020.

Ebenfalls in seiner heutigen Sitzung hat das Kabinett beschlossen, die Geltungsdauer der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung sowie der Allgemeinverfügungen «Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen«, «Tagespflege (SGB XI)«, »Alten-, Pflegeheime, ambulante Wohngruppen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderung«, »Werkstätten für Menschen mit Behinderung«, »Stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche« bis einschließlich 3. Mai 2020 zu verlängern. Die vorgenommenen Änderungen dienen lediglich der Anpassung an die geänderte Sächsische Corona-Schutz-Verordnung.

 

Der Ministerpräsident abschließend: “Ich bin der Meinung, dass wir keinesfalls zu vorsichtig oder zu wenig jetzt freigegeben haben. Diese Maßnahmen, die jetzt entschieden wurden und ab Montag (Red.: 20.04.2020) bei uns im Freistaat Sachsen gelten werden, sind sehr weitgehend. Daher hoffe ich, dass wir in zwei Wochen nicht belehrt werden, dass es doch zu weit ging. Das hängt sehr davon ab, wie verantwortungsvoll wir alle damit umgehen.”