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Artikel von: Sven Günther
08.03.2019

Staatsanwalt lässt Björn Höcke laufen

Die Staatsanwaltschaft Che,nitz stellt die Ermittlungen gegen den AfD-Politiker Björn Höcke (kl. Foto) im Zusammenhang mit dem Aufzug am 1. September 2018 in Chemnitz ein. Foto: Daniel Unger kleines Foto: AfD/Höcke

Staatsanwalt ermittelt nicht mehr gegen Björn Höcke

Chemnitz. Die Staatsanwaltschaft Chemnitz hat das Ermittlungsverfahren gegen den AfD-Spitzenpolitiker Björn Höcke im Zusammenhang mit der Demo “Schweigemarsch für Gewaltopfer” eingestellt.

Der Sachverhalt:

Teilnehmer des Aufzuges am 1. September 2018, der im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Tod von Daniel H. stand, hatten auf der Demo ein großformatiges Foto einer durch einen marokkanischen LKW-Fahrer gewaltsam ums Leben gekommenen jungen Frau gezeigt.

Die Anzeige:

Die Eltern warfen Björn Höcke vor, als Veranstalter und Verantwortlicher des Aufzuges das Foto bewusst verwendet zu haben, um damit zu suggerieren, dass ihre Tochter ebenfalls ein Opfer der “Messer-Migration” sei. Dadurch sollte Stimmung gegen Flüchtlinge gemacht werden. Laut § 22 Kunsturhebergesetz hätten die Eltern um Erlaubnis gefragt werden müssen.

Die Entscheidung:

Das Verfahren wird eingestellt.  Der Beschuldigte Höcke befand sich zwar an der Spitze des Aufzuges und kündigte am Ende den AfD-Landesvorsitzenden als Sprecher an.
Ausweislich der beigezogenen Unterlagen  des Ordnungsamtes der Stadt Chemnitz war der Beschuldigte Höcke jedoch weder Anmelder des Aufzuges  noch Versammlungsleiter.
Auch nach Sichtung der mehrstündigen Videoaufnahmen des Aufzugs gibt es keine Hinweise für seine Beteiligung an der Organisation des Aufzuges, der Herstellung und Verwendung der Bilder und dem Einsatz der Bildträger.

Veröffentlichung auf Facebook

Auch eine Veröffentlichung auf der Facebookseite von Björn Höcke ist legitim.

Die Staatsanwaltschaft: “Bei dem dort abgebildeten “Trauermarsch” handelt es sich angesichts der bundeweiten Berichterstattung zweifelsfrei um ein Bild aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dürfen derartige Bilder auch ohne Einwilligung der abgebildeten Personen  oder deren  Angehörigen verbreitet werden, soweit die Persönlichkeitsinteressen nicht verletzt werden.
Bei der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsinteresse der Abgebildeten  war insbesondere zu berücksichtigen, dass das Portraitbild der jungen Frau nur ganz am Rand und kleinformatig zu sehen ist. Zudem handelt es sich um ein Foto, das bereits vorher in den Medien im Rahmen der Suche nach der vermissten Frau verwendet worden war.”

Politische Vereinnahmung rechtens

Für die Staatsanwaltschaft Chemnitz ist es auch gesetzlich abgedeckt, dass das Foto der Frau zur Verfolgung von Zielen verwendet wurde, die sie nicht unterstützt hätte.
Die Begründung: “Die politische Vereinnahmung  der abgebildeten Person für Ziele, die sie nie verfolgt hätte, ist jedoch zulässig, solange keine Verschmähung der abgebildeten Person eintritt oder unwahre Aussagen vermittelt werden.
Durch das hier relevante Bild wird jedoch  nur die Aussage vermittelt, dass die Frau durch die Straftat eines Ausländers ums Leben gekommen ist, was den Tatsachen entspricht.”