Start Chemnitz Sturmschäden in Sachsen – was können Privatpersonen tun?
Artikel von: Redaktion
27.03.2019

Sturmschäden in Sachsen – was können Privatpersonen tun?

Das Sturmtief Eberhardt hat zuletzt auch in Sachsen stark gewütet – nun ist Aufräumen angesagt. Foto: @ maximyu (CC0-Lizenz) / pixabay.com

In den letzten Wochen schien es, als jagten sich die Sturmtiefs gegenseitig. Kaum war eins durch, kam auch schon das nächste. Gerade das Tief Eberhard hat in Deutschland, insbesondere in Sachsen, massive Schäden hinterlassen. Und diese beliefen sich längst nicht auf freier Flur umgestürzte Bäume oder zerbeulte Autos.

In Chemnitz riss der Sturm beispielsweise rund 750 Quadratmeter Dach des Alten Rathauses ab, in dem sich ein Seniorenheim befindet. Zusätzlich kam es in der gesamten Region zu Schäden an Stromleitungen. Private Hausbesitzer fragen sich da natürlich zurecht, wie sie sich gegen die Naturgewalten versichern können. Dieser Artikel gibt einen Einblick.

Gibt es Entschädigungen?

Wird das eigene Haus bei Sturm beschädigt, haben Hausbesitzer vermutlich zwei Fragen im Kopf. Die eine beschäftigt sich mit dem persönlichen Wohlergehen, die andere, wie teuer die Schadenbehebung wird. Aber können Hausbesitzer auf eine Versicherungszahlung hoffen und welche Möglichkeiten bestehen überhaupt? Ein Überblick:

  • Baumschäden – fällt ein Baum auf oder in das Haus, gibt es zwei Möglichkeiten. Wer eine Wohngebäudeversicherung hat, der ist gut beraten, den Schaden dieser zu melden, da die Entschädigung oft höher ausfällt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Baum vom benachbarten Grundstück stammt. Haftbar ist derjenige, dem der Baum »gehört«, sodass auch dessen Haftpflicht für den Schaden aufkommen kann. Diese Summe ist jedoch oft niedriger, deshalb empfiehlt sich der Weg über die Wohngebäudeversicherung – sie setzt sich selbst mit der Haftpflicht in Verbindung und holt sich so ihr Geld zurück.
  • Ab wann – Wind ist nicht gleich stürmisch und stürmisch ist nicht gleich Sturm. Versicherungen greifen erst ab Windstärke 8 ein, die vom Hauseigentümer nachgewiesen werden muss. Als Nachweis reicht aber in der Regel der Verweis auf das Wetter und entsprechende Warnungen.
  • Hausrat – im Sturm braucht nicht erst der Baum aufs Dach zu fallen. Wind drückt häufig auch verschlossene Türen oder Fenster ein, Hagel beschädigt die Scheiben. In diesem Fall sollten die Schäden an Mobiliar und Kleidung der Hausratversicherung gemeldet werden. Wichtig: Die Schäden müssen durch den Sturm entstanden sein. Blieb ein Fenster versehentlich offen und der Regen hat das Zimmer unter Wasser gesetzt, zahlt die Versicherung nicht.
  • Meldung – die Schadensmeldung muss umgehend binnen einer Woche erfolgen. Hausbesitzer dürfen keine Aufräumarbeiten vornehmen, sofern sie nicht die ausdrückliche Erlaubnis dazu erhalten. Oftmals reicht es allerdings, die Schäden zu fotografieren – dennoch, Rücksprache ist besser.

Es empfiehlt sich übrigens, eine Wohngebäudeversicherung neben der Feuerversicherung abzuschließen. Wichtig ist, dass Sturmschäden enthalten sind, denn nun zahlt die Versicherung nicht nur direkt durch den Sturm entstandene Schäden, sondern die daraus resultierenden Folgeschäden.

Ein wenig problematischer ist die Lage gerade in Sachsen bezüglich Überschwemmungen, die ja auch gerne Teil eines Sturms sind. Zwar sind Überschwemmungen in der Wohngebäudeversicherung inkludiert, doch nur, wenn sogenannte »weitere Elementarschäden« inbegriffen sind. In Hochwassergebieten oder in Gegenden, die häufiger überflutet werden, wird die Überschwemmung gerne von den Versicherern ausgeschlossen oder muss zusätzlich versichert werden.

Haften Grundstücksbesitzer für Schäden?

Generell gilt hier das Sprichwort »Eigentum verpflichtet«. Ein Grundstücksbesitzer haftet nach §836 BGB, wobei das Gesetz hier von einer fehlerhaften Errichtung ausgeht. Dies bedeutet im Alltag jedoch nicht, dass bei einem herabstürzenden Ziegel das Dach fehlerhaft errichtet sein muss, sondern dass der Zustand nicht fehlerfrei ist. Als Ursache dient hier durchaus der Sturm. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass:

  • Prüfung – der Grundstückseigentümer ist dazu verpflichtet, Grundstück, Grundstücksteile und darauf stehende Immobilien in einem fachgerechten Zustand zu halten. Wer nach einem Sturm beispielsweise Bäume und Dachteile nicht prüft, dem kann – unter Umständen – ein fahrlässiges Verhalten ausgelegt werden, welches – im schlimmsten Fall – sämtliche versicherungsseitigen Kostenübernahmen verhindert.
  • Bäume – während niemanden der Apfelbaum auf der umzäunten und weiten Wiese interessiert, verhält es sich mit Bäumen, die am Grundstücksrand stehen, anders. Hier hat der Grundstücksbesitzer eine Verkehrssicherungspflicht, die besagt, dass er allgemein dafür sorgen muss, dass vom Baumbestand keine Gefahren ausgehen. Nach dem Sturm heißt das, dass er prüfen muss, ob Bäume oder Baumteile beschädigt sind oder sich beim nächsten Wind lösen könnten. Fällt ein gut gepflegter Baum während des Sturms ums, trägt der Grundstücksbesitzer respektive seine Versicherung die Kosten für den entstandenen Schaden, eine direkte Haftung und Schadenersatzpflicht trifft den Grundstücksbesitzer nun jedoch nicht. Anders sähe es aus, wenn dieser Baum schon länger schief stand, krank oder morsch war.

Generell ist es so, dass ein Grundstücksbesitzer eine gute Haftpflichtversicherung haben sollte. Wirklich gute Tarife kommen auch durch das Grundstück verursachten Schäden auf und hilfen auch bei Schäden im privaten Bereich. Denn fällt die Dachziegel auf den nicht-kaskoversicherten Wagen des besten Freundes, der während des Sturms gerade zu Besuch war, übernimmt die Versicherung nun auch diesen Schaden.

Was ist sonst noch zu beachten?

In gewisser Weise kann sich jeder Grundstücksbesitzer vor Schäden schützen. Das Wichtigste ist wirklich, das Dach regelmäßig zu prüfen und auch die Bäume auf dem Grundstück zu pflegen und notfalls beseitigen zu lassen, wenn eine Gefahr von ihnen ausgeht. Ansonsten gilt:

  • Gartenstühle – Gartenmöbel sollten bei Wind und Sturm möglichst reingeholt werden. Ist dies nicht möglich, können sie mitunter angekettet werden, sodass sie nicht herumfliegen und so einen Schaden verursachen.
  • Gewächshäuser – gerade Gewächshäuser aus Plexiglas sind bei Sturm wahre Unfall- und Schadensquellen. Sie sind zwar teils im Boden verankert, doch lösen sich die einzelnen Platten leicht aus der Verankerung. Besser ist es, in ein hochwertiges Gewächshaus zu investieren. Aber auch hier gilt: Bei starkem Wind Fenster und Türen geschlossen halten.
Wird es Entschädigungen bei Sturmschäden geben? Foto: @ Jan-Mallander (CC0-Lizenz) / pixabay.com

Fazit – es gibt Entschädigungszahlungen

Grundsätzlich können Grundstückseigentümer auf eine Entschädigung ihrer Versicherung hoffen. Die Haftpflichtversicherung deckt auch die Schäden ab, die durch das eigene Haus auf fremden Grundstücken entstanden sind, während die Hausratversicherung Schäden am eigenen Mobiliar übernimmt, sollte der Wind ein Fenster zerstört haben. Über die Wohngebäudeversicherung sind wiederum Schäden am eigenen Haus versichert. Gut ist, wenn eigens eine Sturmversicherung vorhanden ist, denn diese trägt auch die Folgekosten eines kaputten Daches.