Start Chemnitz Versorgungslücke bei Haushaltshilfen geschlossen
Artikel von: Redaktion
07.03.2016

Versorgungslücke bei Haushaltshilfen geschlossen

Nicht nur im Alter, sondern auch in Folge einer schweren Erkrankung kann die Unterstützung durch eine Haushaltshilfe notwendig sein. Foto: djd/DFV Deutsche Familienversicherung/ drubig photo/Fotolia.com
Nicht nur im Alter, sondern auch in Folge einer schweren Erkrankung kann die Unterstützung durch eine Haushaltshilfe notwendig sein. Foto: djd/DFV Deutsche Familienversicherung/ drubig photo/Fotolia.com

Wer sich nach einer medizinischen Behandlung oder aufgrund einer kurzfristigen schweren Erkrankung vorerst nicht selber versorgen kann, hat seit dem 1. Januar 2016 Anspruch auf eine Haushaltshilfe und Pflegeleistungen. Darauf macht die IKK classic in Chemnitz  aufmerksam.

Bisher hatten gesetzlich Krankenversicherte, deren Erkrankung sechs Monate nicht übersteigt, kaum Ansprüche auf Pflegeleistungen von ihrer Krankenkasse. Diese Situation gestaltete sich für Menschen, die allein leben oder deren Partner berufstätig ist, schwierig.

Auch Haushaltshilfen wurden nur eingeschränkt gewährt. So musste unter anderem ein Kind unter 12 Jahre im Haushalt leben.

„Seit Jahresbeginn haben Patienten, die wegen schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit ihren Haushalt nicht weiterführen können, Anspruch auf Haushaltshilfe für bis zu vier Wochen – auch wenn kein Kind im Haushalt lebt“, informiert Klaus Ebnet, Regionalgeschäftsführer der IKK classic in Chemnitz.

„Dies gilt insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder Behandlung.“

Lebt ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind im Haushalt, kann sich der Anspruch auf bis zu 26 Wochen erweitern. Wenn neben hauswirtschaftlicher Hilfe auch die medizinische Notwendigkeit von Grundpflege besteht, hat der Versicherte alternativ bis zu vier Wochen einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege mit Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung.

Voraussetzung ist in jedem Fall, dass im Haushalt keine Person lebt, die die Weiterführung des Haushaltes oder die pflegerischen Maßnahmen übernehmen kann.

Für Patienten, die wegen einer schweren Krankheit oder einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder Behandlung zuhause nicht ausreichend versorgt werden können, gibt es seit Januar außerdem die sogenannte „Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit“.

Die Kurzzeitpflege wird in diesen Fällen in zugelassenen Kurzzeitpflegeheimen erbracht. Der Leistungsanspruch entspricht mit acht Wochen und Kostenübernahme der pflegebedingten Aufwendungen bis zu 1.612 EUR dem Leistungsanspruch der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Die Leistungserweiterungen traten zum 1. Januar 2016 im Rahmen des Krankenhausstrukturgesetztes in Kraft und müssen im Bedarfsfall bei der jeweiligen Kasse beantragt werden.

pm